Notwehr
die zur Abwehr eines gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriffs von sich oder einem anderen erforderliche Verteidigung; jedes Rechtsgut darf durch Notwehr geschützt werden. Die Notwehr ist Rechtfertigungsgrund in den meisten Rechtsordnungen (z. B. §§ 227 BGB, 32 StGB); sie setzt Verhältnismäßigkeit von Angriff und Abwehr regelmäßig nicht voraus; bei einem Missbrauch der Notwehr (z. B. Tötung zum Schutz wertloser Güter, Provokation des Angreifers) entfällt die Rechtfertigung. Die Überschreitung der Notwehr (Notwehrexzess) ist rechtswidrig; sie wird nach § 33 StGB aber entschuldigt, wenn der Täter in Verwirrung, Furcht oder Schrecken gehandelt hat. Bei irrtümlicher Annahme der Voraussetzungen der Notwehr (Putativnotwehr) kommt nur eine Fahrlässigkeitshaftung in Betracht ( Irrtum ). – Ähnlich in der Schweiz nach Art. 33 StGB und in Österreich nach § 3 StGB.