öffentliches Recht

die dem Hoheitsträger oder dem Staatsbürger im Einzelnen zustehende öffentlich-rechtliche Befugnis; als subjektives öffentliches Recht vor allem Abwehr- und Leistungsansprüche des Einzelnen gegen den Hoheitsträger. Ihre gerichtliche Geltendmachung ist in Art. 19 GG garantiert.