Operati ọ nsgebiet

im Fall eines bewaffneten Konflikts das Gebiet, in dem nach Völkerrecht Kampfhandlungen gesetzt werden dürfen u. tatsächlich auch stattfinden (Gegensatz: neutrales oder befriedetes Gebiet ). Vielfach wird zwischen dem Kampfgebiet u. dem O. i. e. S. unterschieden: Das O. erscheint dann als das Gebiet, in dem keine Kampfhandlungen stattfinden, Kampfhandlungen jedoch – da die hier bestehenden Einrichtungen der Kriegführung des Gegners dienen oder dienen könnten – gesetzt werden können, soweit sie nicht wesensnotwendig Nichtkombattanten gefährden oder völkerrechtlich geschützte zivile Einrichtungen treffen.