paraph i e ren
den ausgehandelten Text eines völkerrechtlichen Vertrages vorläufig abzeichnen, d. h. mit den Namenszeichen ( Paraphen , Anfangsbuchstaben) der Unterhändler versehen. Rechtsverbindlich wird der Vertrag erst mit der Unterzeichnung, die gewöhnlich Regierungsmitglieder vornehmen.