Partenreeder e i
eine Gesellschaftsform des Seerechts (§§ 489 ff. HGB), bei der mehrere Reeder mit festen Anteilen (Parten) am Eigentum an einem Schiff beteiligt sind.
eine Gesellschaftsform des Seerechts (§§ 489 ff. HGB), bei der mehrere Reeder mit festen Anteilen (Parten) am Eigentum an einem Schiff beteiligt sind.