Partikul ạ rrecht
eine Rechtsordnung, die nur für einen Teil eines größeren einheitlichen Rechtsgebiets gilt; z. B. die Gesetzgebung der ehemaligen deutschen Territorialstaaten (Preußisches Allgemeines Landrecht, Code civile) im Gegensatz zum römischen Recht und zu den Reichsgesetzen, dem Gemeinen Recht . Im Deutschen Reich und in der Bundesrepublik Deutschland entspricht diesem Gegensatz der von Bundesrecht und Landesrecht .