Poliz e i haft

regelmäßig auf einen Tag befristeter polizeilicher Gewahrsam; nicht als Strafe, sondern entweder zum Schutz einer Person (Selbstmordwilliger) oder um andere vor dem in Gewahrsam Genommenen zu schützen (Schläger, Amokläufer) oder um die notwendige Feststellung der Identität einer Person herbeizuführen; zu unterscheiden von der vorläufigen Festnahme und der richterlichen Untersuchungshaft .

Auch: polizeiliche Verwahrung