Poliz e i stunde

der Zeitpunkt, auch die Zeitdauer der abendlichen oder nächtlichen Schließung von Gast- und Vergnügungsstätten; meist durch die Kreisverwaltungsbehörde festgesetzt, soweit nicht landesgesetzliche Vorschriften eine einheitliche Regelung vorsehen. Äußerste Grenze ist in der Regel 1 Uhr; an Festtagen gibt es vielfach eine Verlängerung oder Aufhebung der Polizeistunde. In Berlin: nur von 5 bis 6 Uhr morgens. – In Österreich wird die Polizeistunde (Sperrstunde) durch die Landeshauptleute und die Gewerbeordnung nach örtlichen Bedürfnissen festgelegt. In der deutschen Schweiz gibt es eine strenge Handhabung der Polizeistunde auch in den Großstädten.