Pressefreiheit

das Grundrecht, ungehindert Presseerzeugnisse herzustellen und zu verbreiten. Die Pressegesetzgebung war im 19. Jahrhundert noch heftig umkämpft. Rechtsgrundlage war früher das Reichspressegesetz von 1874. Jetzige Grundlage bildet in der Bundesrepublik Deutschland Art. 5 GG, in dem u. a. die Zensur abgelehnt wird. Einschränkungen erfährt die Pressefreiheit u. a. durch allgemeine Gesetze zum Schutze der Jugend und durch das Recht der persönlichen Ehre. Die Verwirklichung der Pressefreiheit ist ein geistiges Element zur Meinungsbildung in der freiheitlich-demokratischen und pluralistischen Gesellschaft. Eine Gefährdung der Pressefreiheit ist auch in der Pressekonzentration zu sehen. – In Österreich ist die Pressefreiheit gewährleistet durch Art. 13 Staatsgrundgesetz 1867, Art. 149 BVerfG und das Pressegesetz 1922; in der Schweiz durch Art. 17 der Bundesverfassung. Presserecht .