Lexikon
Propọrz
[
der; lateinisch
]Verteilung von staatlichen Ämtern nach dem Stärkeverhältnis der in einer Koalitionsregierung verbundenen Parteien nach bestimmten parteipolitischen oder auch konfessionellen oder regionalen Gesichtspunkten. In der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem Gesetz ein Proporz hinsichtlich der Beamten, Richter und Soldaten unzulässig, da Ernennungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse, Glauben, religiöse oder politische Anschauungen, Herkunft oder Beziehungen vorzunehmen sind (Art. 33 GG, § 7 BRRG; § 8 BBG; § 3 Soldaten-Gesetz).
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