qualifizierte Mehrheit

eine bei wichtigen Entscheidungen im Parlament oder in sonstigen Gremien für erforderlich gehaltene Zustimmung einer Mehrheit der Stimmberechtigten, die über die einfache Mehrheit hinausgeht: also 2 / 3 -, 3 / 4 - usw. Mehrheit. So bedarf es für Verfassungsänderungen nach dem GG der Bundesrepublik Deutschland (Art. 79) jeweils einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Bundestags und der Stimmen des Bundesrats.