Quittung

Empfangsbestätigung, Empfangsbekenntnis. Im Schuldrecht ist der Gläubiger auf Verlangen zur schriftlichen Quittungserteilung verpflichtet (§§ 368 – 370 BGB). – Ähnlich in Österreich nach §§ 1426 – 1430 ABGB; etwaige Kosten der Quittungserteilung trägt hier jedoch der Gläubiger (§ 1426). Ähnlich auch in der Schweiz nach Art. 88 ff. OR.