Rechtshilfe

gegenseitige Unterstützung der Behörden, auch verschiedener Behördenzweige (Justiz, staatliche Verwaltung, Selbstverwaltung). Nach Art. 35 GG leisten sich alle Behörden des Bundes und der Länder gegenseitig Rechts- und Amtshilfe. – Ähnlich in Österreich nach Art. 22 BVerfG und §§ 37 ff. Jurisdiktionsnorm und in der Schweiz nach Art. 122 und 123 der Bundesverfassung.

Auch: Rechts- und Amtshilfe