Regress

der Rückgriff des Wechsel- bzw. Scheckinhabers auf Aussteller, Indossanten und etwaige andere Wechselverpflichtete, z. B. Bürgen ( Aval ), wenn der Wechsel oder Scheck bei Fälligkeit nicht bezahlt wird (Regress mangels Zahlung) oder der Wechsel nicht angenommen worden ist (Regress mangels Annahme).