Lexikon
Rehabilitatiọn
Recht
allgemein Beseitigung des Vorwurfs einer Straftat und vollständige Wiederverleihung aller Rechte und Fähigkeiten, die einem ehemaligen Verurteilten entzogen wurden. – Opfer der Strafjustiz der ehemaligen DDR, die rechtswidrig verurteilt wurden, oder ihre Angehörigen konnten nach einer Bestimmung des deutsch-deutschen Einigungsvertrages vom 31. 8 1990 bis Ende 1991 Urteile durch ostdeutsche Gerichte auf ihre Gültigkeit überprüfen lassen und Entschädigung beantragen. Bis Mitte 1991 gingen bei der Justiz ca. 60 000 Anträge auf Rehabilitation ein. Am 29. 10. 1992 trat das 1. SED-Unrechtsbereinigungsgesetz in Kraft, wodurch das ältere Rehabilitationsgesetz durch das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) ersetzt wurde. Demnach werden Personen, die in der Sowjetischen Besatzungszone rechtswidrig verurteilt wurden, rehabilitiert; sämtliche Kosten sowie eingezogene Vermögen müssen erstattet werden; des Weiteren können die Rehabilitierten mit einer Kapitalentschädigung für den Freiheitsentzug rechnen. Ein 2. SED-Unrechtsbereinigungsgesetz vom 23. 6. 1994 (Neufassung vom 1. 7. 1997) regelt weitere Ausgleichsleistungen, im Wesentlichen die Anrechnung der Straf- oder Verfolgungszeit in die Rentenversicherung, bevorzugte berufliche Fortbildungen oder Umschulungen. Die Durchführung der Rehabilitationsmaßnahmen ist Sache der Länder.
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