R ẹ ktaklausel
im Wertpapierrecht ein Vermerk wie „nicht an Order“, durch den eine Übertragung des Papiers mittels Indossament ausgeschlossen wird. Eine Rektaklausel des Ausstellers macht ein geborenes Orderpapier zum Namenspapier (Rektapapier) , z. B. Rektawechsel, Rektascheck und ist für den Umlauf nicht geeignet.
Auch: negative Orderklausel