Resid ẹ nzpflicht
Pflicht des Beamten, am Dienstort oder in der Nähe zu wohnen, so dass er in der ordnungsmäßigen Wahrnehmung seiner Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird.
Pflicht des Beamten, am Dienstort oder in der Nähe zu wohnen, so dass er in der ordnungsmäßigen Wahrnehmung seiner Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird.