Resp ẹ kttage
die dem Schuldner nach Verfall des Wechsels gewährte Anstandsfrist; dem deutschen Wechselrecht im Unterschied zum englischen unbekannt (Art. 74 WG.).
Auch: Gnaden-, ; Ehren-, ; Faveur-, ; Nachtage
die dem Schuldner nach Verfall des Wechsels gewährte Anstandsfrist; dem deutschen Wechselrecht im Unterschied zum englischen unbekannt (Art. 74 WG.).
Auch: Gnaden-, ; Ehren-, ; Faveur-, ; Nachtage