Rist ọ rno
auf alle Zweige der Schadenversicherung sich beziehendes Recht des Versicherungsnehmers, die gezahlten Prämien zurückzufordern bzw. noch nicht gezahlte einzubehalten, wenn das versicherte Risiko nicht entstanden oder weggefallen ist.
auf alle Zweige der Schadenversicherung sich beziehendes Recht des Versicherungsnehmers, die gezahlten Prämien zurückzufordern bzw. noch nicht gezahlte einzubehalten, wenn das versicherte Risiko nicht entstanden oder weggefallen ist.