Rückbürgschaft
Bürgschaft, zur Absicherung des Rückgriffsanspruchs des Bürgen gegen den Hauptschuldner nach § 774 BGB. Beispiel: A bürgt für die Schuld des B, C bürgt für den Rückgriffsanspruch des A gegen B.
Bürgschaft, zur Absicherung des Rückgriffsanspruchs des Bürgen gegen den Hauptschuldner nach § 774 BGB. Beispiel: A bürgt für die Schuld des B, C bürgt für den Rückgriffsanspruch des A gegen B.