Rücktritt
als Rücktritt vom Versuch einer der Strafaufhebungsgründe. Zu unterscheiden ist zwischen Rücktritt vom unbeendeten Versuch , wo Straffreiheit eintritt, wenn der Täter freiwillig von der Weiterführung der Tat Abstand nimmt (§ 24 Abs. 1, 1. Alternative StGB), und dem Rücktritt vom beendeten Versuch , bei dem der Taterfolg durch eigene Tätigkeit des Täters zu einer Zeit abgewendet werden muss, zu der die Handlung noch nicht entdeckt war ( tätige Reue , § 24 Abs. 1, 2. Alternative StGB). – Auch in der Schweiz führt der Rücktritt vom Versuch in der Regel zur Strafmilderung oder zu Straflosigkeit (Art. 21 StGB); ähnlich in Österreich , wo sich dies aus § 16 StGB ergibt; ferner u. a.: §§ 167, 226, 240 StGB.