Sachen

nur körperliche Gegenstände, begrenzte Stücke der den Menschen umgebenden Natur (§ 90 BGB), also nicht geistige Erzeugnisse und Rechte, aber auch nicht Mehrheiten von Sachen ( Sachgesamtheiten, Sachinbegriffe , z. B. Warenlager) als solche, ebenso nicht die wesentlichen Bestandteile oder das Zubehör von Hauptsachen . Bedeutsam ist der Begriff für die Abgrenzung von Besitz und Eigentum sowie des Sachenrechts ; wichtig ist auch die Unterscheidung in verbrauchbare und vertretbare Sachen. – Ähnlich im schweizerischen ZGB. Das österreichische ABGB definiert etwas abweichend (§ 285), sonst ähnlich wie in Deutschland.