Sachenrecht

Regelung der rechtlichen Beziehung einer Person zu einer Sache, im bürgerlichen Recht die Bestimmungen über die im 3. (als Sachenrecht bezeichneten) Buch des BGB zusammengefassten dinglichen Rechte (Sachenrechte) , mit zum Teil unterschiedlicher Behandlung derjenigen an beweglichen Sachen (Mobilien; Fahrnis ) und an unbeweglichen Sachen ( Immobilien ); letztere bedürfen zu ihrer Entstehung und jeder Rechtsänderung regelmäßig der Eintragung ins Grundbuch (§ 873 BGB). – In Österreich ist das Sachenrecht in §§ 285 – 858 und teilweise auch in §§ 1342 ff. ABGB geregelt. In der Schweiz ist das Sachenrecht im 4. Teil des ZGB (Art. 641 – 977 ZGB) enthalten.