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im altdeutschen Recht die förmliche Einigung über die Grundeigentumsübertragung unter Übergabe von Herrschaftssymbolen (Speer, Handschuh), ergänzt durch die Übergabe (Gewere, Vestitura) des Grundstücks mittels Begehung seiner Grenzen und feierliche Einweisung sowie Besitzergreifung.