Lexikon
Schiedsgerichtsbarkeit
Völkerrecht
die Beilegung internationaler Streitigkeiten durch unbeteiligte Dritte, wobei sich die Parteien vorher der Entscheidung zu unterwerfen versprechen. Für eine solche Streitschlichtung gibt es verschiedene Formen: 1. von beiden Parteien wird ein Schiedsrichter gewählt (heute nur noch selten; früher meist ein Monarch oder der Papst, in neuerer Zeit meist ein Völkerrechtsgelehrter). – 2. im angloamerikanischen Bereich hat sich die vertragliche oder ad-hoc-Vereinbarung über die Schlichtung von Streitigkeiten durchgesetzt. Hieraus haben sich die zahlreichen zweiseitigen Schieds- und Vergleichsverträge entwickelt, für Deutschland nach dem Modell des deutsch-schweizerischen Vertrags von 1921. – 3. die I. und II. Haager Friedenskonferenz (1899, 1907) führten zu einer Institutionalisierung in Gestalt des Ständigen Schiedshofs in Den Haag, der aber seit 1920 deutlich im Schatten des Ständigen Internationalen Gerichtshofs bzw. des Internationalen Gerichtshofs steht. – 4. wie die Satzung des Völkerbunds enthält auch diejenige der Vereinten Nationen eine Schiedsklausel (Art. 33 ff.). Hierbei geht es nur um politische Streitfragen, während die rechtlichen dem Internationalen Gerichtshof überwiesen werden sollen. – 5. für Spezialfragen bestehen besondere Schiedsgerichte: so die Mixed Arbitral Tribunals nach dem 1. Weltkrieg, die zahlreichen Schiedskommissionen nach den Verträgen von 1954 u. a.
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