Schlachtverbot
durch den amtlichen Beschauer auszusprechendes Verbot beim Vorliegen von Milzbrand, Tollwut, Rauschbrand, Rinderseuche, Rotz, ansteckender Blutarmut der Einhufer, Rinderpest oder Verdacht auf diese Seuchen.
durch den amtlichen Beschauer auszusprechendes Verbot beim Vorliegen von Milzbrand, Tollwut, Rauschbrand, Rinderseuche, Rotz, ansteckender Blutarmut der Einhufer, Rinderpest oder Verdacht auf diese Seuchen.