Schlüsselgewalt
veraltete Bezeichnung für die rechtliche Befugnis jedes Ehegatten, Rechtsgeschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. Beide Ehegatten werden, sofern sie nicht getrennt leben, durch solche Geschäfte berechtigt und verpflichtet, die Berechtigung kann aber auch ausgeschlossen werden (§ 1357 BGB). – In der Schweiz ist die Schlüsselgewalt nicht gleichberechtigt für beide Ehepartner vorgesehen. – Ebenso in Österreich gemäß § 1029 in Verbindung mit § 92 ABGB.