Schmiergeld
Geld oder Geldeswert, die zu unlauterer Beeinflussung (Schmieren) im Staats- und Wirtschaftsleben verwandt werden. Außer bei Bestechung von Beamten rechtlich nur im Fall des unlauteren Wettbewerbs durch Gewinnung von Angestellten oder Beauftragten eines Betriebs zum Zweck der Bevorzugung im Geschäftsverkehr verboten und strafbar (§ 12 UWG). – Ähnliche Regelung in Österreich durch § 10 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 und in der Schweiz durch Art. 4 des Bundesgesetzes über den unlauteren Wettbewerb vom 19. 12. 1986.