S

Schnellverfahren

Wahrig

Schnell|ver|fah|ren 〈n. 14; Rechtsw.〉 abgekürztes Strafverfahren ohne schriftliche Anklage u. Eröffnungsbeschluss auf Antrag der Staatsanwaltschaft vor dem Amtsrichter od. Schöffengericht ● etwas im ~ erledigen

Quelle: Wahrig Wissenschaftslexikon

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