schriftliches Verfahren
das ausschließlich schriftliche Entscheidungsverfahren der Gerichte in einem Zivilprozess, als Abweichung vom Grundsatz der Mündlichkeit nur zulässig mit Zustimmung der Parteien (§ 128 Abs. 2 ZPO).
das ausschließlich schriftliche Entscheidungsverfahren der Gerichte in einem Zivilprozess, als Abweichung vom Grundsatz der Mündlichkeit nur zulässig mit Zustimmung der Parteien (§ 128 Abs. 2 ZPO).