Schuldschein
Urkunde zur Beweissicherung einer Schuldverpflichtung; nach deren Erlöschen kann der Schuldner zusätzlich zu einer Quittung die Rückgabe des Schuldscheins verlangen (§ 371 BGB). Der Schuldschein ist kein Wertpapier. – Ähnlich in der Schweiz gemäß Art. 88 ff. OR. – Dem Schuldschein des deutschen und schweizerischen Rechts entspricht in Österreich der in § 1428 ABGB geregelte Schuldschein; die in §§ 985 und 990 ABGB bezeichneten öffentlichen Schuldscheine sind dagegen Wertpapiere.