Schwarzarbeit
im engeren Sinne eine Arbeitsleistung erheblichen Umfangs, ohne dass eine nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit in der Fassung vom 23. 7. 2004 erforderliche Anmeldung oder Genehmigung erfolgt ist; im weiteren Sinne ist Schwarzarbeit gegeben, wenn die Tätigkeit unter Umgehung sonstiger öffentlich-rechtlicher Normen wie Sozialversicherungsgesetzen, Steuervorschriften und Arbeitnehmerschutzvorschriften ausgeübt wird.