Sicherungsverwahrung

Sicherungsmaßregel des Strafrechts gegen Hangtäter (§§ 66 und 67d, e StGB; die Höchstdauer der 1. Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ist 10 Jahre; vorherige Aussetzung zur Bewährung möglich); Vollstreckung in Verwahrungsanstalten , die in der Regel räumlich mit Strafanstalten verbunden sind. – Ähnlich in der Schweiz die Verwahrung von Gewohnheitstätern auf unbestimmte Zeit, jedoch mindestens für 3 Jahre (statt einer Gefängnis- oder Zuchthausstrafe; Art 42 StGB). – In Österreich ist bei gefährlichen Rückfalltätern bis zu 10-jährige Unterbringung in einer besonderen Anstalt zulässig (§§ 23, 25 StGB).