sozi ạ le Grundrechte
Menschenrechte auf Arbeit, Wohnung, Bildung und Erholung; gewährleistet in manchen Landesverfassungen der Bundesrepublik Deutschland (z. B. Recht auf Arbeit in Art. 28 der hessischen und Art 8 der Bremer Verfassung, Recht auf Wohnung in Art. 14 der Bremer Verfassung, Recht auf Ausbildung in Art. 128 der bayerischen Verfassung – alle diese Vorschriften sind gemäß Art. 142 GG nach 1949 gültig geblieben) und enthalten in Verfassungen kommunistischer Staaten.