Steuergefährdung
eine ordnungswidrige Handlung, die gemäß § 379 AO 1977 vorliegt, wenn jemand vorsätzlich oder leichtfertig Buchungsbelege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind, oder nach einem Gesetz buchungs- oder aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle nicht oder in tatsächlicher Hinsicht unrichtig verbucht oder verbuchen lässt, um dadurch Steuerzahlungen zu vermeiden.