Stillschweigen

als bloßes Nichtstun im bürgerlichen Recht im Zweifel Ablehnung eines Vertragsangebots; als Zustimmung nur dann zu werten, wenn nach Treu und Glauben ein Widerspruch zu erwarten gewesen wäre, z. B. beim Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben.