Strandung
Auflaufen eines Schiffs auf Grund, möglich auch als Fall der großen Havarie , um Schiff und Ladung zu retten. Die rechtswidrige und schuldhafte Strandung ist nach §§ 315 und 316 StGB als Transportgefährdung strafbar.
Auflaufen eines Schiffs auf Grund, möglich auch als Fall der großen Havarie , um Schiff und Ladung zu retten. Die rechtswidrige und schuldhafte Strandung ist nach §§ 315 und 316 StGB als Transportgefährdung strafbar.