Straßenverkehrsgefährdung

die Herbeiführung einer Gefahr für Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert durch Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs; strafbar nach §§ 315b, 315c StGB. Strafbar sind 1. (§ 315b StGB) das Zerstören, Beschädigen oder Beseitigen von Anlagen oder Fahrzeugen, Bereiten von Hindernissen oder die Vornahme eines ähnlichen ebenso gefährlichen Eingriffs; 2. (§ 315c) das Führen eines Fahrzeugs in fahruntüchtigem Zustand infolge Trunkenheit oder geistiger oder körperlicher Mängel, grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Nichtbeachten der Vorfahrt, zu schnelles Fahren an unübersichtlichen Stellen u. a.

In Österreich ist Straßenverkehrsgefährdung strafbar nach § 89 StGB (Gefährdung der körperlichen Sicherheit), in der Schweiz nach Art. 90 Ziff. 2 des Straßenverkehrsgesetzes vom 19. 12. 1958.