Lexikon

Subsidiaritạ̈t

[
lateinisch
]
ein Grundsatz thomistisch-naturrechtlicher und christlich-katholischer Sozialordnung, nach dem die Tätigkeit der Gesellschaft die ihrer Glieder nicht ersetzen und aufheben, sondern nur ergänzen und fördern soll und nach dem die jeweils kleinere Gruppe möglichst alle Aufgaben übernehmen soll, die von ihr bewältigt werden können. Als Gestaltungsprinzip der Gesellschaft soll sich danach jeder zuerst einmal selbst helfen, wenn er in Not gerät. Gelingt ihm das nicht, soll die Familie anstehende Aufgaben (z. B. Krankenpflege) so lange übernehmen, bis auch sie diese nicht mehr lösen kann. Erst danach soll der Staat helfend einschreiten.
Das Subsidiaritätsprinzip wurde in das Bundessozialhilfegesetz von 1961 aufgenommen und ist ebenfalls bedeutsam für das europäische Gemeinschaftsrecht (Vertrag von Amsterdam).
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