Tantieme
Beteiligung der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder einer AG am Reingewinn der Gesellschaft (§§ 86, 87, 113 AktG); oft auch an leitende Angestellte (z. B. Filialleiter) gezahlt.
Beteiligung der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder einer AG am Reingewinn der Gesellschaft (§§ 86, 87, 113 AktG); oft auch an leitende Angestellte (z. B. Filialleiter) gezahlt.