Testam ẹ ntsvollstrecker
die im Testament vom Erblasser als Vollstrecker seines letzten Willens genannte Person, insbesondere zur ordnungsmäßigen Befriedigung der Nachlassgläubiger und zur Auseinandersetzung der Miterben (§§ 2197 – 2228 BGB). – In Österreich heißt der Testamentsvollstrecker Testamentsexekutor ; Regelung in § 816 ABGB. – In der Schweiz sind die Vorschriften über den Testamentsvollstrecker oder Willensvollstrecker in Art. 517 f. und 554 Ziffer 4 ZGB enthalten.