Thing
in der germanischen und fränkischen Zeit Volksversammlung als politische Gerichts- und Heeresversammlung; das echte Thing wurde in regelmäßigen Zeitabständen abgehalten, wobei allgemeine Erscheinenspflicht bestand; anfangs achtmal, seit dem 6. Jahrhundert dreimal jährlich; gebotenes Thing , ursprünglich unregelmäßig bei Bedarf abgehalten, seit Karl dem Großen vierzehntäglich, wobei nur noch Gerichtsvorsitzender (Zentenar) , Schöffen und die Parteien anwesend waren.