Totschlag

die vorsätzliche Tötung eines Menschen ohne die Merkmale eines Mordes (§ 212 StGB). Der Totschläger wird bestraft mit Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren, in besonders schweren Fällen mit lebenslanger Freiheitsstrafe, in minder schweren Fällen (z. B. beim Totschlag im Affekt ) mit Freiheitsstrafe von 1 bis zu 10 Jahren (§ 213 StGB). – In Österreich begeht Totschlag, „wer sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung dazu hinreißen lässt, einen anderen zu töten“; zu ahnden mit Freiheitsstrafe von 5 – 10 Jahren (§ 76 StGB). – In der Schweiz ist Totschlag eine Tötung „in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung“ und wird nach Art. 113 StGB mit Zuchthaus bis zu 10 Jahren oder mit Gefängnis zwischen 1 u. 5 Jahren bestraft.