Überfall
Früchte, die auf Nachbargrundstücke hinüberfallen, gelten als Früchte dieser Grundstücke, wenn das Nachbargrundstück nicht dem öffentlichen Gebrauch dient (§ 911 BGB).
Früchte, die auf Nachbargrundstücke hinüberfallen, gelten als Früchte dieser Grundstücke, wenn das Nachbargrundstück nicht dem öffentlichen Gebrauch dient (§ 911 BGB).