unerlaubte Handlung

rechtswidrig verschuldete Verletzung fremder Rechtsgüter, besonders von Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Geschlechtsehre und Eigentum, und allgemein durch Schadenszufügung zuwider den guten Sitten. Unerlaubte Handlungen verpflichten zum Schadensersatz ; rechtliche Regelung in §§ 823 ff. BGB.

In der Schweiz ist der gesetzliche Tatbestand der unerlaubten Handlung umfassend ausgestaltet (Art. 41 OR); ähnlich in Österreich (§ 1295 ABGB).