Unterbrechung
Abbruch im Ablauf einer Frist , die dann anders als bei bloßer Hemmung nach Beendigung der Unterbrechung wieder völlig neu beginnt. Unterbrechung tritt z. B. bei bürgerlich-rechtlichen Verjährungsfristen ein (§§ 208 – 217 BGB), bei der Strafverfolgungsverjährung (§ 68 StGB), bei der Strafvollstreckungsverjährung (§ 72 StGB).