unterlassene Hilfeleistung

strafbar nach § 323c StGB bei Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not, sofern die Hilfeleistung erforderlich und dem Täter den Umständen nach zuzumuten ist.

Ähnlich in Österreich (§ 95 StGB). In der Schweiz ist nur strafbar, wer selbst oder mit seinem Fahrzeug, Reittier oder Zugtier jemanden verletzt hat und diesen dann im Stich lässt (Art. 128 StGB).