Urwahl
beim mittelbaren (indirekten) Wahlrecht die von dem größten Kreis der Wahlberechtigten, den Urwählern, vorgenommene Wahl von „Wahlmännern“ bzw. eines nächstkleineren Kreises von Mittelspersonen; angewandt in Wahlsystemen , die keine direkte Wahl kennen; auch für Listenwahl, bei der den Wählern bei der Stimmabgabe die Kandidaten nicht bekannt sind, weil sie z. B. erst später durch einen Dritten (Mittelsperson) benannt werden; in den Medien auch eine Bezeichnung für die Möglichkeit in Organisationen, z. B. einer Partei, bestimmte Beschlüsse durch einen Mitgliederentscheid fassen, ändern oder aufheben zu können; so lässt es § 13 des Organisationsstatutes der SPD (Stand: 26. 10. 2007) zu, dass Kanzlerkandidat oder Kanzlerkandidatin der SPD durch Mitgliederentscheid bestimmt werden können; Voraussetzungen für einen Mitgliederentscheid sind: ein Mitgliederbegehren, das von 10% der Mitglieder unterstützt wird oder das der Parteitag mit einfacher Mehrheit oder der Parteivorstand mit Dreiviertelmehrheit beschließt, oder wenn es mindestens zwei Fünftel der Bezirksvorstände beantragen.