Verfügung

Rechtsgeschäft, durch das unmittelbar auf den Bestand von subjektiven Rechten eingewirkt wird (z. B. durch Übertragung, Aufhebung, Belastung oder inhaltlicher Änderung); Gegensatz: Verpflichtungsgeschäft , durch das nur Verpflichtungen zwischen Personen begründet werden.