Verführung
ehemals das Bestimmen eines Mädchens unter 16 Jahren zum Beischlaf; heute unabhängig vom Geschlecht strafbar nach den Strafbestimmungen über sexuellen Missbrauch von Jugendlichen (§ 182 StGB). – Ähnlich in der Schweiz gemäß Art. 189 ff. In Österreich wird Beischlaf mit Unmündigen nach § 206 StGB bestraft, andere unzüchtige Handlungen mit Unmündigen oder deren Verleitung dazu nach § 207 StGB.